Datenschutz im Arbeitsrecht – Werbung mit Mitarbeiterfotos

Viele Unternehmen betreiben heute Werbung nicht mehr (nur) klassisch in Anzeigen, mit Werbeplakaten oder auf der eigenen Homepage. Gehäuft sind Unternehmen auch in den sozialen Medien unterwegs, um sich und ihre Produkte zu vermarkten. Diese Vermarktungsform ist dabei nicht nur wettbewerbsrechtlich eine Herausforderung, sondern führt auch im Arbeitsverhältnis gerne zu Streitigkeiten. Ein neuerer, aber an Relevanz deutlich gewinnender Aspekt ist dabei der Datenschutz der Beschäftigten. Dabei sorgen insbesondere Bilder von Unternehmensveranstaltungen, auf denen Mitarbeiter erkennbar sind, für ein besonderes Streitpotenzial.

Bilder von der Firmenfeier als gute Marketingmaßnahme?

Generell achten Unternehmen heute darauf, möglichst ein gutes äußeres Bild zu vermitteln. Hierzu gehören selbstverständlich auch sog. „Image-Posts“, also Bilder, die mit der tatsächlichen Arbeit nichts zu tun haben, sondern das „Drumherum“ der Arbeit zu beleuchten versuchen. Gerade hierfür sind soziale Medien wie Facebook, Instagram oder Twitter besonders sinnvoll. Hier erreicht man, im Gegensatz zu einer klassischen Webseite, in der Regel alle Follower auf einen Schlag und muss nicht darauf hoffen, dass zufällig jemand nach derartigen Aktivitäten sucht.

Natürlich sollen solche Postings primär authentisch sein, sodass häufig einzelne Mitarbeiter Schnappschüsse machen sollen, um diese dann später nutzen zu können. Sind hierauf aber Personen zu erkennen, beispielsweise Mitarbeiter des Betriebes, aber auch Dritte, kann ein solcher Post für den Arbeitgeber schnell zum Problem werden.

Foto im Internet = Datenschutzverstoß??

Das Problem liegt dabei an folgender Stelle:

Die Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Einzelheiten sind an dieser Stelle nicht von Bedeutung. Wichtig ist nur: Das Foto enthält personenbezogene Daten, insbesondere bei Verbindung des Fotos mit dem Namen des Betroffenen, sodass bestimmte Vorkehrungen zu treffen sind.

Ein Datenschutzverstoß kann beispielsweise dann vermieden werden, wenn der Nutzung des Fotos eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter zugrunde liegt. Diese kann regelmäßig mündlich oder schriftlich abgegeben werden, sollte zu Beweiszwecken allerdings immer schriftlich erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung tatsächlich vor, kann der Arbeitgeber das Foto grundsätzlich posten.

Achtung: Die Einwilligung kann dabei vom Arbeitnehmer jederzeit widerrufen werden. Auch ein ursprünglich einmal korrekterweise hochgeladenes Bild kann dadurch irgendwann zum Problem werden. Generell gilt: Vorher zu fragen ist in jedem Fall der bessere Weg.

Der Arbeitgeber lädt einfach so ein Bild von mir hoch. Was kann ich tun?

Wenn der Arbeitgeber die Einwilligung nicht vor dem Upload des Bildes einholt oder einen späteren Widerruf der Einwilligung ignoriert und das Foto weiter nutzt, liegt in der Regel ein Datenschutzverstoß vor. Wenn man möchte, kann man den natürlich direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und ihn einerseits zur Löschung des Fotos auffordern. Andererseits kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen. Wie hoch der Anspruch ist, hängt allerdings stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Als Beispiel kann die Entscheidung des ArbG Lübeck vom 20.06.2019 – 1 Ca 538/19 herangezogen werden.

Hier ging das Gericht nach einer ersten Prüfung im Eilverfahren davon aus, dass ein Schadenersatzanspruch in Höhe von etwa 1.000,00 EUR bestehen könne. Der Verstoß war aufgrund einer ursprünglich erklärten Zustimmung und sogar der bestehenden Bearbeitung des ursprünglichen Entwurfs durch den Anspruchsteller als eher gering einzustufen. Allerdings gehen die Gerichte in der Beurteilung von derartigen Verstößen teilweise deutlich auseinander. So werden für Verstöße am Recht am eigenen Bild etwa Spannen von 0 EUR bis 60.000,00 EUR ausgeurteilt, wie das ArbG Lübeck in der oben genannten Entscheidung ebenfalls anführte.

Sollte man direkt gegen DSGVO-Verstöße vorgehen?

Das hängt primär davon ab, was man mit dem Vorgehen erreichen will. Soll das Bild möglichst zeitnah entfernt und damit ein Fortlaufen der Verletzung vermieden werden, kann sich eine sofortige Handlung natürlich anbieten. Da Arbeitgeber auf Rechtsstreitigkeiten im laufenden Arbeitsverhältnis allerdings in der Regel allergisch reagieren, birgt das natürlich auch ein gewisses Risiko der Verschlechterung des allgemeinen Klimas mit dem Arbeitgeber.

Im Einzelfall kann es daher auch sinnvoll sein, Verstöße zu sammeln und im Streitfall (beispielsweise bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber) die genannten Ansprüche ergänzend geltend zu machen.

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